Profitieren Sie von Steuervorteilen bei Ihrem Sprachaufenthalt

Sprachreise ins Ausland – Steuerliche Absetzbarkeit

Die Kosten für eine Sprachreise in das Ausland sowie die damit verbundenen Unterkunfts- und Reisekosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder überwiegend in Ihrer Einkommenssteuererklärung absetzen.

Wir empfehlen Ihnen die Rechnungen, die Sie von uns erhalten, aufzubewahren.

Leider ist die steuerliche Veranlagung nicht bundeseinheitlich geregelt. Am besten wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Eine wichtige Unterscheidung für die Absetzbarkeit ist, ob der Sprachkurs aus beruflichen Gründen bzw. zur beruflichen Weiterbildung oder aus privaten Gründen bzw. zur privaten Allgemeinbildung absolviert werden. In der Regel gilt, dass je intensiver der gebuchte Sprachkurs ist, desto deutlicher ein beruflicher Bezug gegeben ist und je geringer der Freizeitanteil während Ihres Sprachkurses ist, umso höher stehen Ihre Chancen, dass Sie den Sprachkurs absetzen können bzw. das zuständige Finanzamt die Veranlagung berücksichtigen wird.''

Nachfolgend geben wir Ihnen einige Tipps für die steuerliche Absetzbarkeit:

Beruflicher Bezug – Sprachkurs zur beruflichen Weiterbildung:


Bei der Veranlagung in der Einkommenssteuererklärung sollten Sie darauf achten, dass der berufliche Grund zur Sprachreise deutlich wird.

Berufliche Weiterbildungskosten sind in der Regel als Werbungskosten uneingeschränkt absetzbar.

Hierzu zählen alle mit der Fortbildung verbundenen Reisekosten. Möglich sollte dies sein, wenn die Sprachreise uneingeschränkt und nahezu ausschließliche der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen ist.

Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber – Sprachkurs zur beruflichen Weiterbildung:

Das Finanzamt geht in der Regel davon aus, dass ein Sprachkurs bzw. eine Sprachreise und das Erlernen einer Fremdsprache oder verbessern der Fremdsprachenkenntnisse in den privaten Weiterbildungs- bzw. Interessenbereich fällt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Kosten für den Sprachkurs vom Finanzamt anerkannt werden, die Reisekosten hingegen gekürzt werden. Die Kürzung hängt davon ab, wie viel Zeit Sie für private Zwecke bzw. touristische Zwecke aufgebracht haben. Im Falle, dass dies nicht feststellbar ist, wird sehr oft ein 50% Anteil angenommen (50:50 Prinzip).

Für einen Nachweis, dass Sie einen Sprachkurs aus beruflichen Gründen bzw. zur beruflichen Weiterbildung machen, können Sie Ihren Arbeitgeber bitten Ihnen zu bestätigen, dass Sie die Fremdsprachenkenntnisse für die Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen.

Nachvollziehbare und detaillierte Dokumentation zu Ihrer Sprachreise

Am besten führen Sie während Ihrer Sprachreise eine genaue Dokumentation, wie viel freie Zeit Sie neben dem Sprachkurs für Freizeit und private Zwecke hatten.

Einen Stundenplan mit Ihren Unterrichtszeiten und dem Kursinhalt, sollten Sie sich von der Sprachschule vor Ort per E-Mail zu senden lassen bzw. ausdrucken lassen.

Durch Ihre schlüssige Dokumentation kann das zuständige Finanzamt die Aufteilung Ihrer Reisekosten besser bewerten.

Art des Sprachkurses und Zeitpunkt Ihrer Sprachreise

Wir empfehlen Ihnen einen Intensivsprachkurs mit 30 Lektionen pro Woche zu besuchen. Sprachkurs mit geringerer Stundenanzahl werden in der Regel seltener in vollem Umfang bei der Veranlagung anerkannt.

Wenn möglich sollten Sie Ihrer Sprachreise nicht in der Ferienzeit oder während des Urlaubes zusammen mit der Familie machen. In einem solchen Fall könnte das Finanzamt den Eindruck gewinnen, dass es sich eher um einen Urlaub handelt.

Kontakt zum Finanzamt vor Ihrer Sprachreise

Sie können bereits vor Ihrer Sprachreise Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen, um abzuklären welche Nachweise und Dokumente für die reibungslose Absetzbarkeit Ihrer Sprachreise verlangt werden.

Sprachreise ins Ausland - Steuerliche Rahmenbedingungen


Der Kurs muss entweder:

- der beruflichen Fortbildung im Sinne des § 9 ESTG (Werbungskosten) dienen 
- Ausbildungskosten im Sinne des § 10 ESTG (Sonderausgaben) entsprechen


Fortbildungskosten - Was ist das?

- Aufwendungen zur Weiterbildung für den ausgeübten Beruf
- In uneingeschränkter Höhe absetzbar, wenn beruflich veranlasst
- Wenn die Kosten für Sprachkurs, Unterkunft und Reise vollständig absetzbar sein sollen, müssen private Zwecke ausgeschlossen sein.
- Der Sprachkurs sollte mindetsten 30 Lektionen pro Woche umfassen

Ausbildungskosten - Was ist das?

- Ausbildungskosten im Sinne des § 10 ESTG sind Sonderausgaben
- Verbunden mit Berufsausbildung oder Erststudium


Nachfolgend finden Sie einige interessante Urteile des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Absetzbarkeit:

Urteil BFH vom 13.06.2002 (AZ VI R 168/00):

Leitsatz: Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.Das Urteil vom 13. Juni 2002 (Aktenzeichen VI R168/00) stellt fest, dass dies gleichermaßen für einen Sprachkurs im Inland wie auch im Ausland gilt. Es muss nicht die Sprachschule gleich um die Ecke sein. Sie dürfen also auch touristisch attraktive und weiter entfernt liegende Kursorte wählen.Dem «Pauken unter Palmen» will das Steuerrecht nicht im Wege stehen.

Urteil BFH vom 24.02.2011 (AZ VI R 12/10):

1.     Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.

2.     Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mit veranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.

3.     «Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppel motivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Dieser Maßstab hat jedoch zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden. Unterschiedliche Veranlassungsbeiträge, die – wie im Streitfall –gleichzeitig verwirklicht werden, können auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein.»

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